Funktion
Der Landtag kontrolliert das Handeln der Regierung. Dieser Verfassungsauftrag macht einen großen Teil der Tätigkeit des Landesparlaments aus. Dem Landtag steht hierfür ein vielfältiges Instrumentarium an Einwirkungsmöglichkeiten zur Verfügung, etwa das Recht des Plenums (Vollversammlung) und der Landtagsausschüsse, Regierungsmitglieder herbeizuzitieren, damit diese der Volksvertretung und Antwort stehen.
So kann jede und jeder Abgeordnete in der Fragestunde vor dem Plenum des Landtags kurze Mündliche Anfragen an die Regierung richten. Solche Anfragen - sie müssen der Präsidentin spätestens drei Tage vor der Sitzung vorliegen - werden von der Regierung ebenfalls vor dem Plenum kurz beantwortet. Darüber hinaus haben die Abgeordneten die Möglichkeit, im Rahmen einer Regierungsbefragung an die Landesregierung Fragen von aktuellem Interesse zu richten. Das Thema einer Frage und das für die Beantwortung zuständige Ministerium müssen die Fraktionen bis 17 Uhr am Vortag der Sitzung benennen.
Jedes Mitglied des Parlaments kann außerdem schriftlich sogenannte Kleine Anfragen einbringen, die vom Präsidenten an die Landesregierung weitergeleitet und von dieser innerhalb von drei Wochen schriftlich beantwortet werden. Große Anfragen werden von mindestens 15 Abgeordneten oder einer Fraktion zu politisch bedeutsamen Themen eingebracht und können - nach vorheriger schriftlicher Stellungnahme der Regierung - zu einer Debatte im Plenum führen.
Zu Themen von aktuellem und allgemeinem Interesse kann von einer Fraktion oder Gruppe eine Aktuelle Debatte vor dem Plenum beantragt werden.
Ein Mittel, aktuelle Themen im Parlament schnell zur Sprache zu bringen, ist auch der Dringliche Antrag, der in der jeweils nächsten Plenarsitzung behandelt werden muss. Dringlich sind Anträge, die Immunität einer oder eines Abgeordneten aufzuheben, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen, eine Ministerin oder einen Minister zu entlassen oder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Andere Anträge können vom Präsidium durch einen einmütigen Beschluss oder vom Landtagsplenum durch Mehrheitsbeschluss für dringlich erklärt werden. Gebräuchliche Mittel der Einwirkung auf das Handeln der Regierung sind außerdem Anträge aus der Mitte des Hauses, die darauf abzielen, die Regierung um bestimmte Maßnahmen zu ersuchen. Zum Bereich der Regierungskontrolle gehören schließlich Untersuchungsausschüsse und die Beschlüsse des Landtags zu Petitionen.
Wesentliches Merkmal des parlamentarischen Regierungssystems ist die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung. Sie kommt in erster Linie zum Ausdruck in der Kompetenz des Parlaments, eine Regierungschefin oder einen Regierungschef zu wählen - ebenso wie ihn zu stürzen. Das Letztere, die Abwahl der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten, ist nach der Landesverfassung - entsprechend dem Vorbild des Grundgesetzes - nur in der Form des sogenannten konstruktiven Misstrauensvotums möglich, das heißt in der Weise, dass der Landtag eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. Überhaupt bedarf jede Berufung einer Ministerin/eines Ministers durch den Ministerpräsidenten der Bestätigung durch den Landtag. Außerdem kann der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten den Ministerpräsidenten zwingen, ein Mitglied seiner Regierung zu entlassen. Dem Landtag ist von der Verfassung damit - anders als dem Bundestag - eine unmittelbare Mitsprache auch bei der Zusammensetzung der Regierung eingeräumt.
Das Recht, beim Parlament Gesetzentwürfe einzubringen (Gesetzesinitiativrecht), steht der Regierung und den Abgeordneten zu. In der Praxis macht allerdings die Regierung von ihrem Initiativrecht in größerem Umfang Gebrauch als die Abgeordneten.
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags müssen von mindestens acht Abgeordneten oder einer Fraktion unterzeichnet sein. Die Gesetzentwürfe werden im Plenum in zwei oder drei Beratungen (Lesungen) behandelt.