Untersuchungsausschuss
Mögliche Missstände oder Affären in Politik oder Verwaltung - darum geht es bei einem Untersuchungsausschuss. Er ist die schärfste Möglichkeit der Regierungskontrolle durch das Parlament, ja sogar durch die Parlamentsminderheit.
Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann nämlich von einem Viertel der Abgeordneten oder von zwei Fraktionen verlangt werden, d. h., die Regierungsfraktionen können trotz ihrer Mehrheit den Ausschuss nicht verhindern. Die Minderheit bestimmt auch das Untersuchungsthema und entscheidet mit über den Verlauf der Arbeit. So ist der Ausschuss grundsätzlich dazu verpflichtet, auch solche Beweise zu erheben, die von der Minderheit in dem Gremium beantragt werden. Bei der Berichterstattung an das Plenum schließlich kann die Minderheit - ja jedes Ausschussmitglied - der Darstellung des Untersuchungsausschusses einen abweichenden Bericht hinzufügen.
Ein Untersuchungsausschuss besitzt besondere - man kann sagen: gerichtsähnliche - Aufklärungsbefugnisse. Er kann unmittelbar bei Behörden Akten anfordern und Auskünfte einholen. Die Mitglieder des Ausschusses haben Zutritt zu allen Einrichtungen des Landes, sie können beim Gericht Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen erwirken. Zeugen und Sachverständige sind gesetzlich zum Erscheinen verpflichtet. Eine falsche Aussage - auch eine uneidliche - ist ebenso strafbar wie vor Gericht. Für den oder die von der Untersuchung Betroffenen bestehen besondere Schutzvorschriften wie etwa ein erweitertes Aussageverweigerungsrecht.